Mutterschutz

Beschäftigungsverbot nach § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Schwangere Frauen dürfen nach § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Die Ausstellung eines solchen ärztlichen Beschäftigungsverbotes durch den behandelnden Arzt kommt immer dann in Betracht, wenn die gesetzlich geregelten Beschäftigungsverbote keinen ausreichenden Schutz für Mutter und Kind vor arbeitsbedingten Gefahren bieten.
Der Arzt hat hier die Möglichkeit zu bestimmen, welche Tätigkeiten wie lange nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Ausgesprochen werden kann ein vollständiges Beschäftigungsverbot bis zum Beginn der Mutterschutzfrist. Möglich ist jedoch auch Art, Umfang und Dauer der erlaubten Tätigkeiten genau festzulegen und auch in sinnvollen Abständen zu überprüfen.
Wirksam wird das ärztliche Beschäftigungsverbot durch die Vorlage beim Arbeitgeber.
Das ärztliche Attest muss die Rechtsgrundlage des § 16 MuSchG sowie die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit benennen. Falls es möglich ist, sollte die Art der Gefährdung beschrieben werden.

Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hier zum Download. Weiter finden Sie hier einen Link zu Informationen zum Beschäftigungsverbot für Schwangere vom Verlag für Rechtsjournalismus.