Leistungsanspruch

Quelle: www.pflegestaerkungsgesetz.de/pflege-wissen-von-a-bis-z/pflege-details/erklaerung/leistungsanspruch/

Die Pflegeversicherung gewährt in der Hauptsache folgende Leistungen:

  • Pflegesachleistung, d. h. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung z. B. durch einen zugelassenen Pflegedienst (§ 36),
  • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
  • Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
  • häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
  • Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),
  • Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
  • Kurzzeitpflege (§ 42),
  • vollstationäre Pflege (§ 43),
  • Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a),
  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
  • zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b),
  • Leistungen des persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),
  • Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45e).

Zusätzlich gibt es Ansprüche auf Beratung wie z. B. die Pflegeberatung nach § 7a oder Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3.

Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (dazu gehören auch Personen in der sogenannten „Pflegestufe 0“*) haben bis zum Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II, das die Leistungsgewährung aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs regelt, Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen (§ 123 SGB XI). Damit ist sichergestellt, dass auch Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“ im Übergangszeitraum Zugang zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüssen zur Verbesserung des Wohnumfelds haben. Auch der Zuschlag für Mitglieder von ambulant betreuten Wohngruppen sowie die Anschubfinanzierung für die Gründung ambulanter Wohngruppen, Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege und Leistungen der Kurzzeitpflege können von diesem Personenkreis bezogen werden. Liegt bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bereits Pflegestufe I oder II vor, führt die Übergangsvorschrift zu einer Anhebung von Leistungsansprüchen.

Daneben gibt es eine weitere Übergangsvorschrift. Diese sieht Leistungen der häuslichen Betreuung vor (§ 124). Diese Betreuungsleistungen können sowohl Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz als auch alle anderen Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen.

*Menschen, deren Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (noch) nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, die in ihrer Alltagskompetenz aber dauerhaft erheblich eingeschränkt sind.